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   BVerwG, 17.05.1988 - 2 WD 57.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,8704
BVerwG, 17.05.1988 - 2 WD 57.87 (https://dejure.org/1988,8704)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1988 - 2 WD 57.87 (https://dejure.org/1988,8704)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1988 - 2 WD 57.87 (https://dejure.org/1988,8704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Verletzung von Fürsorgepflichten eines Soldaten - Vollrausch eines Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 2 WD 57.87
    Da die Berufung des Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und es bestand auch, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, keine gesetzliche Möglichkeit, ihn ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (BVerwGE 46, 101).
  • BVerwG, 21.05.1981 - 2 WD 3.81

    Maß des Verschuldens an der Herbeiführung eines Vollrausches - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1988 - 2 WD 57.87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 21. Mai 1981 - 2 WD 3/81) sind - ebenso wie im Strafrecht - Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverletzungen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme angemessen zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 08.11.2000 - 2 WD 15.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Beleidigung und versuchter

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 17. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 57.87 - und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 49.88 - ; vgl. ferner Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - <BVerwGE 103, 375 [381]>) sind - ebenso wie im Strafrecht - Art und Schwere der im Rauschzustand begangenen objektiven Pflichtverletzungen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme angemessen zu berücksichtigen.
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